Zeugen gesucht: Wo wird Windpark-Planung zum Kriminalfall?
In den vergangenen Monaten mehren sich Berichte über die illegale Zerstörung von Großvogelhorsten oder Fledermausquartieren, die einem geplanten Windpark im Weg waren. Aber wie häufig passiert das wirklich – sind das Einzelfälle oder schon ein neuer Trend? Und welche Arten sind davon hauptsächlich betroffen? Die Deutsche Wildtier Stiftung ruft zur Dokumentation bewiesener Fälle auf, um diese Fragen zu beantworten. Wenn Sie erwiesene Vorfälle dieser Art kennen, wäre die Stiftung über einen Hinweis sehr dankbar. Weitere Informationen und einen entsprechenden Meldebogen finden Sie hier.
Hintergrund
Nach § 23 des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) bzw. nach § 25 des Brandenburger Naturschutzgesetzes (BbgNatschG) darf im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort (Horstschutzzone I) weder Bestockung entfernt noch der Charakter des Gebietes verändert werden. Damit konkretisieren beide Länder § 54 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz der Horst- und Neststandorte der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche und Kraniche.
Nach dem sogenannten „Neuen Helgoländer Papier“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) wird für den Schreiadler ein Abstand von 6.000 m zwischen Windenergieanlagen (WEA) und seinem Brutplatz empfohlen. Damit hat sich sein empfohlener Schutzbereich deutlich erweitert, denn bisher wurde der Bereich zwischen 3.000 und 6.000 Meter lediglich als Prüfbereich formuliert. Das „Neue Helgoländer Papier“ spiegelt den neuesten Stand der Forschung zur Gefährdung von Vögeln durch Windkraftanlagen wider und bildet damit auch einen fachlichen Rahmen zur Genehmigung von WEA. Die Länder können im Genehmigungsverfahren für WEA jedoch von den Empfehlungen abweichen.
Mit dem voran schreitenden Ausbau der Windenergie stellt das Kollisionsrisiko für den Vogelschutz ein zunehmendes Problem dar. Schreiadler meiden die Nähe von WEA vor allem aufgrund der vielen Störungen, die durch den Betrieb der Anlagen entstehen. Von den WEA geht nicht nur eine direkte Scheuchwirkung aus, sondern sie könnten auch die Gefahr einer großräumig wirkenden Habitatverfremdung bewirken.